DGUV VORSCHRIFT 32019-02-13T10:50:58+01:00

DGUV VORSCHRIFT 3

Seit Oktober 2002 fordert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) das Prüfen von Arbeitsmitteln, überwachungsbedürftigen und überwachungspflichtigen Anlagen.

Eine elektrische Überprüfung in angemessenen Abständen wird somit durch die DGUV Vorschrift 3 und zusätzlich durch die BetrSichV vom Unternehmer gefordert. Die DGUV regelt hierbei die Verantwortung aus versicherungsrechtlicher Sicht, die BetrSichV dagegen die Unternehmerverantwortung, die zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. 2006 wurden die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ erlassen (TRBS), welche u. a. die Prüfungsanforderungen konkretisieren.

All diese Anforderungen (u. v. m.) muss der Arbeitgeber berücksichtigen, um die Sicherheit in seinem Betrieb gewährleisten zu können.

Ihr Spezialisten-Team der Schneider W+K prüft Ihre Maschinen und Krananlagen unter Beachtung und Anwendung der einschlägigen Normen und Vorschriften:

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1201 „Prüfungen“
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1203 „Befähigte Person“
  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel – DGUV Vorschrift 3 Wiederkehrende Prüfungen
  • ortsfeste Betriebsmittel – VDE 0105-100
  • Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag – VDE 0100-410
  • Elektrische Sicherheit/Ausrüstung von Maschinen – VDE 0113-1
  • Elektrische Ausrüstung von Hebezeugen/Prüfungen – VDE 0113-32
  • Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV

PRÜFVERFAHREN

Es gibt keinen eindeutigen Prüfweg durch eine DIN. Die befähigte Person muss vor Ort durch die Beschaffung der Arbeitsmittel den Prüfumfang und die Prüfart festlegen! Dabei können auch mehrere Vorschriften zur Anwendung kommen.

⯈ „SICHER“ ist, dass in der DIN VDE 0105-100, 0701/0702 und in der 0113-1 immer eine Sichtprüfung, Schutzleiterprüfung und Isolationsmessung verlangt werden.

ERFORDERLICHER PRÜFUMFANG – WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN

  • • Besichtigen der el. Anlage
  • • Messen der durchgehenden Verbindung des Schutzleitersystems
  • • Isolationswiderstandsmessung
  • • Messung der Schleifenimpedanz
  • • Drehfeldmessung
  • • Funktions-/ Betriebsprüfungen

PRÜFFRISTEN

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden (DGUV Vorschrift 3)! Es sind die Mindestfristen einzuhalten!

Nicht jede Maschine bzw. Krananlage ist gleich. Alter, äußere Einflüsse (Wärme, Kälte, Luftfeuchtigkeit, Grad der Verschmutzung, usw.), elektrische Belastungen sowie Betriebsdauer und Betriebsart sind Faktoren, welche in Ausnahmesituationen weitere Prüfverfahren erfordern können.

Der Prüfer bzw. die befähigte Person muss dies vor Ort erkennen und wird seine Empfehlungen weitergeben.

Wir beraten Sie gerne und unverbindlich über alle Instandhaltungsmaßnahmen oder Modernisierungsmöglichkeiten von (spanabhebenden) Werkzeugmaschinen und Krananlagen.

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