ARBEITSSICHERHEIT UND SICHERHEITSRICHTLINIEN2019-02-12T16:05:17+01:00

ARBEITSSICHERHEIT UND SICHERHEITSRICHTLINIEN

Nachrüstpflicht von Sicherheitseinrichtungen
an zerspanenden Maschinen

Der Betreiber ist verpflichtet, für die Benutzung geeignete Maschinen auszuwählen und so in den Betrieb zu integrieren, dass eine sichere und insbesondere gesundheitsgerechte Benutzung gewährleistet ist. Er muss in seinem Unternehmen die Vorgaben des Herstellers sowie die landestypischen Anforderungen im sozialen Bereich erfüllen. Dies wird durch die Beachtung der jeweiligen Betriebsanleitungen und die Anwendung insbesondere der für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen gelöst. Dazu gehören:

  • • Die das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) konkretisierende Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit zugehörigen technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).
  • • Die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit den zugrunde liegenden Arbeitsstätten.
  • • Richtlinien (ASR), aber auch die Anwendung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie weniger abstrakt und branchenbezogen
  • • Die Anwendung der Unfallverhütungsvorschriften.

Die Beschaffenheitsanforderungen an gebrauchten Maschinen sind in der Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung, im Wesentlichen des Anhang 1 und 4 beschrieben. Nachfolgende Aussagen beschreiben die Anwendung der BetrSichV auf alle hier besprochenen Maschinenarten:

  • • Feste, vollständige Verkleidung für Zahn- und Kettenräder im Verkehrs- und Arbeitsbereich
  • • Feststehende Verdeckungen für bewegte Teile mit hervorstehenden Teilen
  • • Nicht mitlaufende Handkurbeln oder glatt rund laufende Handräder
  • • Bedienelemente gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt
  • • Verkleidung sämtlicher freier Wellenenden über 5cm Länge
  • • Maschinenleuchte in der Ausführung IP54
  • • Hauptschalter mit nur 2 Stellungen (Ein/Aus), abschließbar, rot gekennzeichnet vor gelben Hintergrund
  • • Not-Aus, verrastend, rot/gelb
  • • Nach Spannungsausfall kein selbsttätiger Wiederanlauf bei Spannungswiederkehr
  • • Schutzleiter grün/gelb
  • • Leistungsschild

BEISPIELE

DREHEN

Ein Drehfutterschutz ist gegen zufälliges Berühren bei überstehenden Backen notwendig. Eine elektrische Verriegelung ist immer dann angebracht, wenn entweder nicht ausreichend Kundige eine Drehmaschine benutzen (z. B. Lehrwerkstätten), durchgehend an der Maschine gearbeitet wird (z. B. Werkzeugbau, dauernde Benutzung) oder im Zuge einer Serienfertigung ein sich wiederholendes Bedienmuster auftritt. Ein selbstaushebender Futterspannschlüssel verhindert weiterhin das Herausfliegen beim Anlauf.

FRÄSEN

Ein Fräserschutz muss vorhanden sein und ist möglichst immer zu verwenden. Bei besonderen Fräserarten, z. B. bei der Benutzung von horizontal geführten Scheibenfräsern, kann diese Schutzeinrichtung teilweise nicht benutzt werden. Eine Abdeckhaube des oberen Spindelendes muss diese Einzugstelle beim Betrieb abdecken.

BOHREN

Als Werkstattmaschine eingesetzt muss die Schutzabdeckung des Antriebs
vorhanden und geschlossen sein. Bei neuen Maschinen ist diese Haube zusätzlich elektrisch überwacht. Eine Schutzeinrichtung gegen das zufällige Berühren von Futter- und Werkzeug lässt sich bei kleineren Maschinen einfach klappbar gestalten und bei Radialarmausführungen als Taststange ausführen, die bei Berührung den Antrieb ausschaltet. Bei Maschinen, die in der Serienfertigung eingesetzt werden, decken Kulissenöffnungen für das Werkstück den gesamten Bereich des Futters oder Bohrers ab.

SCHLEIFEN

Wichtigste Schutzeinrichtungen sind neben einer ausgewuchteten Schleifscheibe die Verwendung des Schleifscheibenschutzes.

SÄGEN

Nur der zum Sägen benötigte Teil des Sägeblatts darf bei Band- und Kreissägen frei bleiben. Dies bedeutet, dass durch verstellbare, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen der nicht benötigte Teil abgedeckt werden muss. Spannvorrichtungen und Spänesammeleinrichtungen bilden Quetsch- und Einzugstellen. Diese dürfen nicht einfach erreicht werden oder müssen in sicherer Spanntechnik ausgeführt sein, beispielsweise durch eine Zweihandbedienung.

NACHRÜSTUNG VON ALTMASCHINEN

Bereits in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen in Deutschland fallen in den Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die in Deutschland u. a. die EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie in nationales Recht umsetzt.

Hierbei handelt es sich um keine Binnenmarktrichtlinie (technische Richtlinie), sondern eine weit gefasste Arbeitsschutzrichtlinie. Sie enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln aller Art, die auch für Maschinen gelten.

Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel sind im Anhang 1 der BetrSichV aufgeführt. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist also nicht der Hersteller oder Importeur verantwortlich, sondern derjenige, der die Arbeitsmittel in seinem Betrieb bereitstellt, ergo der Betreiber!

Auf Wunsch beraten wir Sie hinsichtlich der sicheren und rechtlich korrekten Ausführung Ihrer Maschinen und Anlagen. Unser kompetentes und geschultes Serviceteam unterstützt Sie bei Fragen zur Arbeitssicherheit; bitte wenden Sie sich auch dazu an Ihren Schneider W+K Außendienst.

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