AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Fa. Schneider W+K GmbH & Co. KG
1. Allgemeines
a) Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn sie durch uns schriftlich anerkannt wurden. Für Service, Montage und Instandsetzungsarbeiten gelten Sonderbedingungen.
b) Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Vertragsabschluss
a) Aufträge werden nur mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch uns, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang allein maßgebend ist, verbindlich. Abänderungen und Ergänzungen bedürfen in jedem Fall einer zusätzlichen schriftlichen Bestätigung durch uns.
b) Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Organisationsvorschlägen, sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie an uns zurück zu geben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
c) Einwände, gleich welcher Art, gegen unsere schriftliche Auftragsbestätigung sind innerhalb von 8 Tagen, gerechnet vom Datum der Auftragsbestätigung, schriftlich vorzubringen.
d) Unsere Angebote sind frei bleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Schriftlich oder telefonisch an uns gerichtete Bestellungen werden nur dann wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Angaben im Sinne von technischen Beschreibungen und sonstigen Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 1 BGB) werden nur dann Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
3. Preise
a) Alle Preise verstehen sich in €. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in ihrer gesetzlichen Höhe am Tage der Fakturierung hinzu.
b) Die Preise verstehen sich ab unserem Auslieferungswerk Heilbronn, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme, sowie der Kosten für die Begehung der Installationsorte und Einarbeitung des Bedienungs-personals.
4. Lieferung und Abnahme
a) Die Lieferfrist beginnt am Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, und gegebenenfalls nach Leistung vereinbarter Anzahlungen bzw. nach Eröffnung eines Akkreditivs. Satz 1 gilt entsprechend für eine Installationsfrist bzw. Inbetriebnahme-frist; diese beginnt jedoch frühestens dann zu laufen, wenn vom Auftraggeber bei-zustellende bzw. zu installierende Geräte mängelfrei vorhanden bzw. ordnungs-gemäß installiert sind und wenn die grundsätzlich vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mängelfrei gegeben sind.
b) Für höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen, insbesondere Liefer-verzögerungen seitens unseres Zulieferers, Energie- und Werkstoffmangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teil-weise zurück zu treten, oder die Lieferung hinaus zu schieben, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ersatzansprüche erwachsen.
c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang bewirkenden Voraussetzungen (vgl. Ziffer 5) gegeben sind. Bei Aufträgen über eine Anlage mit mehreren Programmen ist die Lieferfrist auch eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang bewirkenden Voraussetzungen bzgl. der Anlage mit einem bzw. einzelnen der bestellten Programme gegeben sind und einer Freigabe unserer Ausgangskontrolle vorliegt.
d) Wir sind zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.
e) Unterbleibt der Versand von Liefergegenständen auf Wunsch des Auftraggebers oder außerhalb des Willens von uns liegenden Umständen (vgl. b) oder nimmt der Auftrag-geber einen Liefergegenstand nicht in Empfang, so sind wir berechtigt, nach reibungslosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurück zu treten. Sobald unser Rücktrittsrecht vorliegt, können wir vom Auftraggeber Erstattung der uns durch die Lagerung entstehenden Kosten (bei Lagerung in unserem Hause mindestens 0,5 % des für die betroffenen Liefergegenstände vereinbarten Netto-preises für jeden Monat) verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, anstelle des Rücktritts über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Geltend-machung von weiterem Schadenersatz bleibt unberührt, ebenso die Geltendmachung von Verzugszinsen.
f) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung auf unseren Wunsch hin unverzüglich förmlich abzunehmen, sobald ihm die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes mittels unseres Funktionsprogrammes in unserem Hause unter Beweis gestellt worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Verweigerung der Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll gilt als förmliche Abnahme.
5. Gefahr, Übergang und Versand
a) Bei Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige mit dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung unser Herstellerwerk verlässt, auf den Auftraggeber über. Die gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir neben der Absendung noch weitere Leistungen haben (z. B. Installation, Inbetriebnahme, Transport). Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die nicht in unseren Verantwortungsbereich fallen, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
b) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Verpackung geht zu Lasten des Kunden und wird nicht zurück genommen.
c) Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für sicherste, billigste und schnellste Versandart.
d) Wird auf schriftlichen Wunsch des Bestellers die Ware versandfertig verpackt, versichert und der Transportvertrag abgeschlossen, so geht die Gefahr gleichwohl gem. Ziffer 5 a) über.
e) Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Auftraggeber anzunehmen, unbeschadet der Rechte auf Gewährleistung, wenn die Gegenstände einen Mangel aufweisen. Auf Ziffer 7 a) wird hingewiesen.
6. Gewährleistung
a) Zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte muss der Auftraggeber Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel des Liefer-gegenstandes innerhalb von 8 Tagen ab dem Empfang der Lieferung oder Leistung, Beanstandungen wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei uns schriftlich anzeigen. In allen Fällen, auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, richtet sich die Gewährleistung nach den folgenden Bestimmungen.
b) Die Gewährleistungsfrist für Leistungen beträgt unabhängig vom Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Mängelrüge erhebt, 2 Jahre, gerechnet vom Tag der Abnahme, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Danach ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
c) Ist eine kostenpflichtige Inbetriebnahme vereinbart, beginnt die Gewährleistung mit der Inbetriebnahme. Eine Inbetriebnahme ist erfolgt, wenn die grundsätzliche Funktion der Anlage gemäß Pflichtenheft gegeben ist. Über die Inbetriebnahme von Maschinen, Anlagen und elektronischen Steuerungen und Regeleinrichtungen ist ein Protokoll zu erstellen, welches von beiden Parteien zu unterschreiben ist. Verweigerung der Unterschrift gilt als Abnahme.
d) Gewährleistung wird nur für Material (Hardware) erbracht. Wir sind nur für solche Mängel unserer Leistung gewährleistungspflichtig, die nachweisbar vor dem Beginn der Gewährleistungspflicht liegenden Umständen (insbesondere fehlerhafte Bauart, mangelnde Güte des Materials, mangelnde Ausführung) beruhen und die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Transportschäden sind auch dann von der Gewährleistung ausgeschlossen, wenn eine kostenpflichtige Inbetriebnahme vereinbart worden ist.
e) Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz der Teile, die den Mangel aufweisen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Mangelhafte Teile sind porto- und frachtfrei an uns einzusenden, sofern zuvor durch uns schriftlich der Ausbau gestattet worden ist. Wird der Gewährleistungsfall anerkannt, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung der instand gesetzten Ware zu unseren Lasten. Bei der Rücksendung bzw. für Ersatz- oder Austauschteile anfallende Zollkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Mängeln an elektronischen Steuerungen und Regeleinrichtungen, sowie an Baueinheiten der Montage- und Handhabungstechnik wird eine Mängelbeseitigung am Aufstellort dagegen nur im Rahmen einer besonderen Vereinbarung und gegen Vergütung nach der jeweils gültigen Service-Preisliste bzw. den jeweils gültigen Montage- und Verrechnungssätzen durchgeführt. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht erneuert.
f) Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, besteht keine Gewährleistungspflicht. Eine Gewährleistungspflicht besteht auch dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, vom Auftraggeber oder Dritten fehlerhaft erstellter Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen, Nichtabschluss bzw. verzögerter Abschluss eines Wartungsvertrages), Einflüsse von Fremdgeräten, mangelhafte Dienstleistungen Dritter bzw. des Auftraggebers, auch inkl. Einbau bzw. Anschluss der Liefergegen-stände, zurück zu führen sind. Eine Gewährleistungspflicht besteht ferner nicht, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers von der normalen Ausführung der Leistung (z. B. bzgl. der verwendeten Werkstoffe) abgewichen wird. Eine Gewährleistungs-pflicht besteht auch dann nicht, wenn insbesondere die elektronische Steuerungs-anlage vom Personal des Auftraggebers fehlerhaft bedient wird bzw. worden ist.
g) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen durch Übersendung eines beanstendeten Liefergegenstandes Gelegenheit zu geben, die Ursachen des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. Ersatz zu leisten. Für den vorübergehenden Ausfall des Liefergegenstandes besteht vorbehaltlich der Ziff. 7 a) kein Schadensersatzanspruch.
h) Ein Schadensersatzanspruch wegen einer mangelhaften Leistung hat der Auftrag-geber nur, wenn uns oder einem gesetzlichen Vertreter oder einem leitenden Angestellten von uns bezüglich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; ersatzfähig ist nur der unmittelbare Schaden, wobei der Schadensersatz-anspruch bei grober Fahrlässigkeit beschränkt ist auf den für die mangelhafte Leistung oder Teilleistung vereinbarten Nettopreis. Haben wir eine Zusicherung dahingehend abgegeben, dass wir in jedem Falle auch für das Erfüllungsinteresse einstehen werden, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch nur, wenn uns, einem gesetzlichen Vertreter, oder einem leitenden Angestellten von uns grobes Verschulden zur Last fällt; die Haftung ist bei fahrlässigem Verhalten auf den vor-genannten Höchstbetrag begrenzt.
i) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder in den Grenzen nachfolgender Ausführungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Führt ein Mangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern es sich um einen Personen-schaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftpflichtgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. Weiter gehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für gebrauchte Waren. Für Sach-mängel haften wir nur dann, bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
j) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung darauf, dass wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des mangelnden Fremd-erzeugnisses an den Auftraggeber lastenfrei abtreten, es sei denn, die mit dem Lieferer vereinbarte Gewährleistungspflicht ist bereits abgelaufen.
k) Die Gewährleistung erlischt, wenn wir für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht angemessen Zeit und Gelegenheit eingeräumt bekommen, und der Auftrag-geber selbst Mängelbeseitigungsarbeiten unbefugt durchführt oder durchführen lässt.
l) Wir übernehmen nur die unmittelbar für die Nachbesserung oder für die Lieferung des Ersatzstückes und den Aus- und Einbau anfallenden Kosten. Alle übrigen Kosten trägt der Auftraggeber.
m) Durch Verhandeln über eine Beanstandung verzichten wir in keinem Fall auf den Einwand, dass die Mängelrüge verspätet, ungenügend oder unbegründet ist.
n) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch die Mängelrüge entstanden sind.
o) § 478 BGB bleibt unberührt.
7. Haftung
a) Die Bestimmungen in 6. i) gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses, beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse. Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in 6. i) entsprechend. Soweit nicht in einer Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber bzw. in den vor- und nachstehenden Klauseln Rechte des Auftraggebers ausdrücklich anerkannt werden, wird deren Geltendmachung gegen-über uns, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatz-ansprüche wegen Folgeschäden oder aus unerlaubter Handlung einschließlich Produktenhaftung für Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten bei Vertrags-verhandlungen oder aus Nebenabreden, sowie wegen Verletzung von Neben-verpflichtungen und der Pflicht zur sachgerechten Bedienungsanleitung.
b) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
c) Das Recht des Auftraggebers, bei Unmöglichkeit bzw. Unvermögen der Leistung, soweit wir diese zu vertreten haben, vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Bei teilweiser Unmöglichkeit bzw. teilweisem Unvermögen, soweit wir dies zu vertreten haben, besteht ein Rücktrittsrecht dagegen nur dann, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Auftraggeber kein Interesse hat. Andernfalls kann der Auftraggeber seine Gegenleistung entsprechend mindern. Tritt von uns zu vertretende Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges des Auftraggebers ein, so bleibt der Auftraggeber zur Gegenleistung verpflichtet.
d) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungspflicht vorbehaltlich der §§ 438 Nr.2, 479 BGB 1 Jahr.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Sind in dem Land, in dem sich unsere Ware bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen befindet, nur andere, dem Eigentumsvorbehalt jedoch vergleichbare Sicherungsrechte zulässig, so gelten diese als vereinbart. Der Auftraggeber ist in diesem Falle verpflichtet, an allen zu ihrer Erlangung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere, wenn an die Entstehung eines Eigentumsvorbehalts besondere Voraussetzungen geknüpft sind.
b) Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ist der Auftraggeber berechtigt, die Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen vorzunehmen. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer unter Ziffer 8. a) benannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.
c) Alle den Auftraggeber aus Weiterveräußerung, Vermietung oder Leasing zu-stehenden Forderungen mit Nebenrechten tritt er uns schon jetzt ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung unserer Ansprüche aus Ziffer 8. a). Zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Auftraggeber berechtigt, so lange wir dieses Recht nicht entziehen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung nicht mehr ermächtigt, wenn er seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen hat uns der Auftraggeber mitzuteilen, an wen die Ware veräußert worden ist und welche Forderungen ihm hieraus zustehen.
d) Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Hierzu zählen insbesondere Verpfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen.
e) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage wesentlich, so können wir jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Waren verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt, so weit gesetzlich zulässig, nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich von uns erklärt wird.
9. Software
a) Lizenzierte Software darf nur ausschließlich auf der Rechnereinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurde. Dies gilt auch für nachfolgende neue Versionen, sowie Teile davon, und die zugehörigen Dokumentationen. Software darf nur zum Gebrauch auf der gelieferten Rechnereinheit kopiert werden. Der Auftrag-geber verpflichtet sich, die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Als unbefugte Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Auftraggebers das Nutzungsrecht für diesen ausüben.
b) Wir behalten uns alle Verwertungsrechte der Software vor.
c) Verstößt der Auftraggeber gegen diese Lizenzbestimmungen, so sind wir berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen.
d) Mit der Abnahme der Lieferung gelten die Softwarebedingungen als anerkannt. Die Überlassung von Quellenprogrammen durch den Auftraggeber an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
e) Nach derzeitigem Stand der Technik ist die Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung.
f) Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der vom ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
g) Ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung etwaiger Fehler im Rahmen des Programmservice kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht gewährleistet werden.
h) Eine Gewährleistung für Ersatz oder Verlust von Daten, die auf Grund einer Software-lieferung entstanden sind, ist ausgeschlossen.
i) Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit, seine Daten entsprechend zu sichern.
10. Export und Reimport
a) Von uns gelieferte Produkte und technisches Know-How sind ausschließlich zur Nutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt, soweit sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wurden. Ein Export durch den Auftraggeber ist von unserer schriftlichen Zustimmung abhängig; ohne eine schriftliche Zustimmung ist er untersagt.
b) Von uns gelieferte Produkte und technisches Know-How in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind zum Verbleib in dem jeweiligen Exportland bestimmt. Ein weiterer Export ist dem Auftraggeber oder Dritten untersagt. Ein Reimport in die Bundesrepublik Deutschland ist dem Auftraggeber oder Dritten ebenfalls untersagt. Ausnahmen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
c) Verstößt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter gegen die Vor-schriften des Exports und Reimports, so macht er sich uns gegenüber schadens-ersatzpflichtig.
11. Zahlung
a) Alle unsere fälligen Rechnungen sind bar und ohne jeden Rechnungsabzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar jeweils innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto.
b) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen irgendwelchen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen sind nicht statthaft. Ist der Auftraggeber zur Wandlung oder Minderung nach diesen Bedingungen berechtigt, so hat er ein Zurück-behaltungsrecht nur, wenn der Anspruch auf Wandlung oder Minderung im Rahmen eines Rechtsstreits entscheidungsreif und begründet ist; in diesem Fall dürfen Zahlungen aber nur insoweit zurück gehalten werden, als dieses im Hinblick auf den vorgenannten Mangel angemessen ist.
c) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zzgl. Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers.
d) Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
e) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens und unbeschadet weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins berechnet werden.
f) Stellt sich nach dem Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hin-reichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit hat und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Anforderung nicht innerhalb von 12 Tagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für Lieferungen ist Heilbronn.
b) Erfüllungsort für Zahlungen – auch für Wechselverbindlichkeiten – ist Heilbronn.
c) Gerichtsstand ist Heilbronn oder nach unserer Wahl der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausgeführt hat, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder der Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist, zu klagen.
d) Das Geschäftsverhältnis untersteht deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
e) Sollte eine Bedingung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.